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Die Ehe im Mittelalter

Bereits im römischen Recht der Antike manifestiert sich der Gedanke, dass einzig die Übereinstimmung der Ehepartner – consensus facit matrimonium – als Grundlage einer Verbindung ausreicht. Auch während des Mittelalters ist diese Vorstellung präsent. Die mittelalterliche Ehe zeigt allerdings kaum Übereinstimmungen mit unserer heutigen Sichtweise auf die Ehe. Ihr fehlte durchweg die Idee der romantischen Liebe und der Verbindung aufgrund persönlicher Zuneigung. Im Wesentlichen wurde die Ehe im Mittelalter aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen geschlossen, im Falle des Adels spielten auch machtpolitische Interessen eine große Rolle. Die formale Zustimmungspflicht beider Ehewilligen, die sowohl im römischen als auch im kanonischen Recht verankert war, kannte das germanische Recht nicht. Ein solches Einvernehmen billigte allein die christliche Kirche den Ehepartnern zu.

Ehe zwischen weltlicher und kirchlicher Macht

Die Zuständigkeit für die Institutionen Ehe und Familie waren zwischen weltlicher und kirchlicher Macht umstritten. Im Frühmittelalter gab es keine bestimmte Form der kirchlichen, sondern lediglich die weltliche Eheschließung. Um ihren Einfluss innerhalb der Gesellschaft auszudehnen, drängte die Kirche auf eine Beteiligung an dem formalen Akt der Eheschließung. Mitte des 12. Jahrhunderts verfasste der italienische Mönch Gratian in seinem Decretum Gratiani genannten Werk insgesamt sechs Rechtsbücher. In diesen Schriften erläutert der gelehrte Kleriker unter anderem seine Ansichten zur Ehe, die auf dem vierten Laterankonzil im Jahre 1213 als rechtsverbindliche kirchliche Vorgaben beschlossen wurden. Hier legte die Mittelalterliche HochzeitKirche die Ehe als unauflösliches Sakrament fest und propagierte zugleich, dass sie fortan ihrer Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegen sollte.

Voraussetzungen und Zweck einer Ehe

Die Familie war in der gesamten Epoche des Mittelalters streng patriarchalisch organisiert. Jungen Mädchen wurde äußerste Sittenreinheit als Voraussetzung für Ehefähigkeit abverlangt, die dann bei Ehefrauen in die Forderung nach unbedingter Treue mündete. Männern gegenüber zeigten sich die Gesetzgeber bei Verfehlungen jedoch deutlich nachsichtiger. Eheschließungen erfolgten grundsätzlich auf Vertragsbasis. Dabei handelten die Eltern der zukünftigen Partner die Verbindungen ihrer Kinder bereits aus, wenn sich diese noch im Kindesalter befanden. In allen Schichten wurde der größte Teil der Ehen arrangiert. Für die Verbindungen in höheren Schichten gilt dies in besonderem Maße, denn hier kamen vielfach wohl kalkulierte machtpolitische Interessen sowie der Zugewinn an materiellem Besitz zum Tragen.

Geheiratet wurde im gleichen sozialen Milieu, der Grundsatz der Ebenbürtigkeit schloss Eheschließungen zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Stände aus. Nicht standesgemäße Ehen müssen als äußerst seltene Ausnahmen eingestuft werden. Kam es zu einer solchen Eheschließung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Stände, so galt das Prinzip, dass der Partner aus dem höheren vom Zeitpunkt der Heirat an ebenfalls dem niedrigeren Stand angehörte. Auch aus diesem Grunde vermieden es die mittelalterlichen Zeitgenossen, Verbindungen unterhalb ihres Standes einzugehen, da dies die Aufgabe von Privilegien bedeutete. Der Zweck der Ehe lag in der Zeugung legitimer Nachkommenschaft und in der Möglichkeit, erworbenen Besitzstand problemlos weiterzugeben. Familiäre, soziale, wirtschaftliche und politische Interessen waren ausschlaggebend für eine Eheschließung, Zuneigung und Liebe spielten dagegen – wenn überhaupt – nur eine marginale Rolle.

Die Ehe unter germanischem Stammesrecht

Die Frau stand im germanischen Stammesrecht unter der Vormundschaft des Mannes, die als „Munt“ bezeichnet wurde. Bei einer unverheirateten Frau übte der Vater oder ein anderer männlicher Verwandter diese Funktion aus. Die dotierte Muntehe stellte die übliche Form der germanischen Eheschließung dar. Dabei wurde zwischen dem Muntanwalt der Frau und deren künftigem Gatten die Verbindung vereinbart sowie die Höhe der zu zahlenden Summe festgelegt. Die Frau wurde zwar auch als eigenständige, geachtete Person angesehen, hatte bei den Verhandlungen allerdings eher den Status eines Objekts. Dennoch kann die Muntehe nicht als Kauf einer Frau betrachtet werden, denn mit der Zahlung wurde lediglich die Ablösung des personenrechtlichen Gewaltverhältnisses der Familie und die Übertragung auf den zukünftigen Gatten besiegelt. Insgesamt verband die Ehe nach germanischem Stammesrecht weniger die Eheleute als die Familienclans.

Verlobung und Trauung nach germanischem Stammesrecht

Die Muntehe vollzog sich in zwei Schritten: Verlobung und Trauung. Bei der Verlobung wurde ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen. Der Muntanwalt der Frau verpflichtete sich hierbei, dem zukünftigen Gatten die Muntgewalt über die Frau nach Zahlung oder Anzahlung des Muntschatzes zu übertragen. Wurde die Verlobung gelöst, so war der schuldige Teil bußfällig. Trat der Bräutigam von der Verlobung zurück, musste er ein Bußgeld an die Familie der Braut zahlen. Der Braut drohten dagegen drakonische Strafmaßnahmen, wenn Sie einer Tat überführt wurde, die als sittenwidrig galt. So konnte etwa ein Treuebruch, der mit Geschlechtsverkehr einherging, die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Trauung stellte die offizielle Übergabe der Braut durch den Muntanwalt an ihren Bräutigam dar und bildete den Abschluss des Vollzugs des Ehevertrags. Der Bräutigam bediente sich anschließend verschiedener Gesten, um den Erwerb der Munt über seine Braut anzuzeigen. Zu den rechtsförmlichen Handlungen, mit denen er seinen Anspruch bekräftigte, gehörten Handergreifung, Kniesetzung und Fußtritt. Nach der Hochzeitsfeier und der Heimführung der Braut vollzog sich die Hochzeitsnacht vor mehreren Zeugen. Diese präsentierten der wartenden Hochzeitsgesellschaft das blutbefleckte Laken als Beweis für die Jungfräulichkeit der Braut. Nach der Brautnacht überreichte der Bräutigam die Morgengabe, die die Braut als rechtmäßige Ehefrau auszeichnete.

Die Ehe unter kanonischem Recht

Als Ideal galt der christlichen Kirche des Mittelalters die Jungfräulichkeit sowohl von Frauen als auch von Männern. Dem Konzept von tugendhafter Enthaltsamkeit folgend beginnen zahlreiche Heiligenlegenden mit der Bekräftigung, die Ehe zugunsten eines gottgefälligen Lebens zu verweigern. In der Auffassung des Klerus richtete sich die Möglichkeit der Mittelalterliche HochzeitEheschließung deshalb nur an einen Personenkreis, der als zu schwach angesehen wurde, sich fleischlicher Gelüste zu enthalten. Für die christliche Sicht der Ehe waren die Aussagen der Heiligen Schrift bindend. Diese folgte den Prinzipien der biblischen Offenbarung, die das Inzestverbot beinhalten, die Einehe propagieren und die Unauflöslichkeit der Ehe postulieren. Eine herausragende Bedeutung erhielt die christliche Ehe vor allem dadurch, dass die Einbindung der Ehe in den göttlichen Schöpfungsakt zum Zweck der Zeugung von Nachwuchs in den Evangelien nachdrücklich unterstrichen wird.

Die Kirche versuchte mit allen Mitteln, die von ihr propagierte monogame Ehe als Institution und als Sakrament zu schützen. Sie unterstützte mit kirchlichem Segen vollzogene Eheschließungen, die auf dem freien Willen der Eheschließenden beruhten, aber gegen den Willen der Eltern durchgeführt wurden. Die seitens des Klerus vertretene Konsensehe stand dem germanischen Recht per definitionem entgegen. Im Rahmen der Missionierung der Germanen trachtete die Kirche danach, ihre Sicht der Ehe durchzusetzen. Das Persönlichkeitsrecht der Frau wurde hier stärker gewahrt, sodass die Möglichkeit der Gleichberechtigung innerhalb der Verbindung zumindest theoretisch gegeben war. Die Konsensehe setzte sich jedoch erst ab dem 12. Jahrhundert gegenüber der germanischen Rechtsauffassung durch. Allerdings gilt dies lediglich in formaler Hinsicht. Die Eltern und die näheren Verwandten der Eheschließenden bekämpften das von der Kirche vertretene Recht der freien Wahl des Ehepartners vehement. In der Realität beschränkte sich der Sieg der Konsensehe darauf, dass eine unerwünschte Eheschließung seitens der dafür vorgesehenen Partner verweigert werden konnte, faktisch kam es jedoch selten zu solchen Ablehnungen.

Kampf gegen zerstörerische Elemente

Um einer Aushöhlung der Ehe durch zersetzende Elemente vorzubeugen, bekämpfte die Kirche die Übertretungen ihrer Gebote wie Ehebruch, Konkubinat, Bigamie, Homosexualität und abweichendes Sexualverhalten mittels kirchlicher Gerichte. Die Ahndung solcher Vergehen durch eher spirituelle Strafen wie Auferlegung von Bußhandlungen bis hin zu konkreten Geldstrafen nimmt im Laufe des Hoch- und Spätmittelalters signifikant zu. Die Scheidung einer bestehenden Ehe war nach kirchlichem Recht nicht vorgesehen. Dennoch wurden Ehen unter bestimmten Voraussetzungen geschieden, da das kirchliche Recht häufig unterlaufen wurde. Als anerkannte Scheidungsgründe galten Unfruchtbarkeit, Untreue und Trunksucht der Ehefrau sowie Impotenz des Mannes und Verschwendung des Familienvermögens der Frau durch den Mann. Der Eintritt in ein Kloster beendete eine Ehe ebenfalls. Da die genannten Gründe die einzigen Möglichkeiten für eine Eheauflösung darstellten, wurden diese Verfehlungen häufig fälschlicherweise zur Anklage gebracht, um sich eines unliebsamen Partners zu entledigen.

Zufälliges Mittelalterbild

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Ursprünglich ist der Begriff Zeug eine Sammelbezeichnung für die zur Jagd notwendigen Gerätschaften. Mitte des 15. Jahrhunderts – etwa zeitgleich mit der Einführung der Feuerwaffen – etablierte sich das zusammengesetzte Wort Zeughaus als Bezeichnung für eine Lager- und teilweise auch Produktionsstätte aller für die Kriegsführung notwendigen Güter.

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