Nachricht
  • EU e-Privacy Direktive

    Diese Website verwendet Cookies zum personalisieren von Inhalten und Werbung, um Social Media Funktionen zur Verfügung zu stellen und um statistische Daten zu erheben. Dazu werden Daten mit den jeweiligen Dienstanbietern geteilt. Durch die Verwendung dieser Seite, erklären Sie sich damit einverstanden.

    e-Privacy EU-Dokumente ansehen

Das Wittum

Anlässlich der Eheschließung hatte der Bräutigam der Braut eine als Wittum oder auch Muntschatz bezeichnete Gabe zu überreichen.

Diese Leistung war als Verpflichtung im sozialen Leben etabliert und beruhte sowohl auf römischen als auch auf germanischen Gesetzen. Ursprünglich war das Wittum an die Familie der Braut zu leisten. Es stellte den Kaufpreis dar, dessen Zahlung dem Mann ermöglichte, die Munt genannte Vormundschaft über die Frau zu erhalten. Die Übergangsstufen von der Vermögensleistung an die Familie zur Gabe an die Braut lassen sich besonders deutlich im langobardischen, angelsächsischen und burgundischen mittelalterlichen Recht ablesen. Im Frühmittelalter bestand das Wittum aus beweglichem Gut wie Geld, Vieh sowie Menschen, die zum sozialen Stand der Unfreien zählten. Später erlangte diese Gabe den Charakter einer Dotierung, deren Zweck in der Versorgung der Frau nach dem Tode des Mannes lag. Sie wurde nun zunehmend auch in Form von Grundbesitz übereignet.

In verschiedenen Gesetzestexten wurden die Festlegungen über die Höhe des zu zahlenden Wittums schriftlich fixiert.. Der Solidus, eine römische Goldmünze, die um das Jahr 309 von Konstantin dem Großen als Ersatz für den bis dahin gültigen Aureus eingeführt wurde, galt als Währung für das Wittum. Die Angaben über den Umfang der zu leistenden Zahlungen reichen von 40 Solidi nach alemannischem Recht bis hin zu 300 Solidi nach sächsischem Recht. Das Wittum als selbstverständlich zu zahlender Brautpreis stellte nach frühmittelalterlich-kirchlicher Auffassung ein wesentliches Erfordernis für eine rechtsgültige Eheschließung dar. Diese Bedeutung verlor es jedoch im 12. Jahrhundert.

Das Wittum unterschied sich von der Morgengabe, die der Ehemann seiner Frau nach der Brautnacht überreichte. Im Laufe der Zeit verschmolzen jedoch beide Einrichtungen miteinander, soweit es sich um die Versorgung der Frau im Todesfall des Mannes handelte. Quellen aus dem Spätmittelalter zeigen eine deutliche Annäherung beider Bereiche. Dies lässt sich gut im langobardischen Recht nachvollziehen, das vorsah, beide Schenkungen gemeinsam zu beurkunden. Allerdings waren landestypische Unterschiede zu verzeichnen. So wurde noch im spätmittelalterlichen sächsischen Recht eine deutliche Grenze zwischen Wittum und Morgengabe gezogen. Der Sachsenspiegel als wohl berühmteste mittelalterliche Gesetzessammlung differenzierte beispielsweise klar zwischen der Morgengabe und der aus dem Wittum hervorgegangenen sogenannten Leibzucht, die ein vom Ehemann für seine Frau bestelltes lebenslängliches Nutzungsrecht an Grundstücken war.

Werbung

Gefällts?

Zufälliges Mittelalterbild

Schon gewusst?

Der Tauschhandel Ware gegen Ware blieb als akzeptierte Form der Zahlung während der gesamten Epoche des Mittelalters erhalten. Aufgrund des expandierenden Handels wurden jedoch Innovationen im Zahlungsverkehr notwendig.

Weiterlesen...

Newsletter - NEU!

Gefällt Ihnen Leben-im-Mittelalter.net? Tragen Sie sich für den Newsletter ein und werden Sie über Neuigkeiten informiert!

Copyright © 2010-2014 www.leben-im-mittelalter.net